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  • Pascal Eise

Tipps für eine reibungslose Wohnungsübergabe

Aktualisiert: 14. Sept. 2020

Eine Wohnungsübergabe wird durchgeführt, wenn ein Mieter in eine Wohnung ein- oder auszieht. Um Unklarheiten und Ärger beim Auszug zu vermeiden, sollten Mieter vor dem Einzug genau hinsehen, um eventuelle Mängel zu entdecken. Zur Dokumentation der Wohnungsübergabe empfiehlt sich ein Übergabeprotokoll.


Die neue Wohnung ist gefunden, der Vertrag unterschrieben und man möchte so schnell wie möglich einziehen. Doch davor sollte der Zustand der Wohnung genau erfasst werden! Mieter sollten Wert auf eine gründliche Wohnungsübergabe legen, denn es ist wichtig, eventuelle Mängel zu diesem Zeitpunkt festzustellen. Alle Schäden, die hier unentdeckt bleiben, lassen sich später nur schwer geltend machen – schließlich gibt es keinen Beweis dafür, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Einzugs vorlagen.

Der richtige Zeitpunkt für die Wohnungsübergabe

Schon bei der Terminfindung sollten Mieter einige Punkte beachten. Bei einer Wohnungsübergabe ist es wichtig, auch kleine Details zu erkennen. Daher empfiehlt es sich, eine Uhrzeit zu wählen, bei der noch ausreichend Tageslicht zur Verfügung steht. Wenn das nicht möglich ist, kann eine Taschenlampe Abhilfe schaffen. Außerdem sollte der Vormieter die Wohnung bereits verlassen und alle geplanten Renovierungsarbeiten durchgeführt haben: Wenn noch Möbel oder Umzugskartons auf dem Boden und an den Wänden herumstehen, ist keine umfassende Kontrolle auf Schäden möglich.

Übergabeprotokoll: Wohnungsübergabe dokumentieren

Zur gründlichen Dokumentation der Wohnungsübergabe empfiehlt es sich, ein Übergabeprotokoll in doppelter Ausführung anzufertigen, das am Ende von beiden Parteien unterschrieben wird. In der Regel kümmert sich darum der Vermieter, doch wenn nicht, sollten Mieter darauf bestehen. Im Internet sind zahlreiche Vorlagen für Übergabeprotokolle kostenfrei verfügbar. Auch Fotos können sehr hilfreich sein, wenn es darum geht, sich nach einigen Jahren wieder an kleine Details zu erinnern.

Zählerstände und Schlüssel: bei jeder Wohnungsübergabe zu beachten

Teil jedes Übergabeprotokolls: Die aktuellen Zählerstände von Wasser und Strom sowie allen installierten Heizkörpern. Nur auf dieser Basis können eventuelle Fehler in der nächsten Nebenkostenabrechnung aufgedeckt werden. Auch die Dokumentation von Art und Anzahl der übergebenen Schlüssel (Haus, Wohnung, Garage, Keller, Briefkasten etc.) ist Pflicht: Herrscht hier beim Auszug Uneinigkeit, muss im schlimmsten Fall eine ganze Schließanlage ausgetauscht werden – und dabei können leicht Kosten im vierstelligen Bereich entstehen.

Bis ins Detail: alle Schäden festhalten

Manche Schäden sind offensichtlich, andere nur schwer erkennbar. Wichtig ist, dass im Rahmen der Übergabe alle vorhandenen Mängel dokumentiert werden. Häufig sind beispielsweise Kratzer im Parkett, gerissene Fliesen, Katschen am Türrahmen oder sogar Schimmel. Neben optischen Aspekten sollten Mieter auch die Funktionalität der Elektrogeräte sowie Heizungen überprüfen und testen ob sich alle Fenster und Türen problemlos öffnen und schließen lassen. Auch ein kurzer Check von Wasserhähnen, Toilettenspülung und Dusche bzw. Badewanne ist sinnvoll. Den Überblick behält man am besten, indem man sorgfältig von Raum zu Raum vorgeht.

Versteckte Mängel: der Vermieter ist in der Pflicht

Ein von beiden Parteien unterzeichnetes Übergabeprotokoll ist ein vor Gericht gültiges Dokument. Es stellt rechtlich ein negatives Schuldeingeständnis dar. Das bedeutet, dass alles, was darin nicht erwähnt wurde, nicht existent ist. Ein Mieter kann also nachträglich nicht behaupten, dass ein nicht dokumentierter Schaden bereits vor seinem Einzug vorlag. Ausgenommen davon sind lediglich Schäden, die bei der Übergabe nicht erkennbar waren. So ist es zum Beispiel unmöglich, im Hochsommer die Funktion der Heizung zu überprüfen. Verheimlicht ein Vermieter einen ihm bekannten Mangel bewusst, um den Abschluss des Vertrags nicht zu gefährden, handelt er arglistig. In diesem Fall ist der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet. Weigert er sich, kann der Mieter durch Mietminderung, Anfechtung oder Kündigung sein Recht geltend machen.

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