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  • Pascal Eise

Streichen, Bohrlöcher & Co.: Was darf der Vermieter beim Auszug verlangen?

In fast jedem Mietvertrag findet sich eine Klausel zum Thema Schönheitsreparaturen. Doch was sagt der Gesetzgeber dazu? Zu welchen Arbeiten ist der Mieter verpflichtet und was kann er dem Vermieter überlassen? Und worauf muss er bei der Wohnungsaufgabe noch achten? Hier finden Sie eine Übersicht mit den wichtigsten Punkten.


Der Mietvertrag, Grundlage, jedoch nicht immer juristisch korrekt


Vermieter versuchen sich in einem Mietvertrag, verständlicherweise, vor finanziellen Verlusten zu schützen. Dabei werden, oftmals aus Unwissenheit, Klauseln eingeführt, die rechtlich unzulässig sind. Die Palette reicht vom Rauchverbot in den eigenen vier Wänden über die Vorgabe der Raumfarben bis hin zu der Forderung, bestimmte Reinigungsmittel zu verwenden und besonderen Putzvorschriften. Ein beliebtes Thema sind Schönheitsreparaturen, die seit Jahren die Gerichte beschäftigen.



Schönheitsreparaturen, wer muss welche Arbeit ausführen?


Grundsätzlich gilt, ein Mietvertrag ist aufgrund einer Unterschrift nicht zwangsweise in allen Punkten gültig – egal, wie alt er ist oder was vereinbart wurde. Im Laufe der Zeit hat der Gesetzgeber zahlreiche Änderungen eingeführt, die nicht nur Neu-, sondern auch Altverträge betreffen. So erklärte der Bundesgerichtshof bezüglich Schönheitsreparaturen bereits 2015 die starren Renovierungsfristen der früher gebräuchlichen Klauseln für ungültig. Im Jahr 2018 und mit einer Entscheidung im Juli 2020 (BGH III ZR 163/18 und VIII ZR 270/18 – Bundesgerichtshof) klärte das Gericht, wer bei einer zu Mietbeginn unrenovierten Wohnung für die Schönheitsreparaturen verantwortlich ist. Gibt es Zweifel oder bestehen Unsicherheiten, sollten Sie auf jeden Fall einen Fachmann zurate ziehen.



Was sind Schönheitsreparaturen und was zählt nicht dazu?


Den Begriff Schönheitsreparatur hat der Gesetzgeber nicht definiert. Laut dem Mieterbund handelt es sich dabei um „alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann“. Somit sind Schönheitsreparaturen keine Reparaturen im herkömmlichen Sinne, sondern eher die optische Gestaltung von Wohnraum. Ein Mieter muss somit für die durch ihn „abgewohnten“ Bereiche aufkommen. Ist nichts anderes vereinbart, fallen darunter Decken, Wände, Heizkörper, Innentüren, Fenster und Außentüren von innen sowie unter Umständen die Fußböden.



Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören

  • Parkettfußböden abschleifen und versiegeln,

  • Schäden am Mauerwerk, Deckenrisse sowie Putzschäden ausbessern,

  • Türen und Fenstern von außen streichen,

  • Uralt-Badewannen austauschen,

  • Teppichböden, die der Vermieter gelegt hat, auswechseln,

  • Glasarbeiten,

  • Treppenhaus oder sonstiger Gemeinschaftsräume renovieren,

  • Elektroleitungen, Gasleitungen, Heizkörpern, Lichtschaltern und/oder Türschlösser reparieren sowie das Beseitigen


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